Haftungsprivileg für Ehrenamtliche ausgeweitet ab 2026
Eine Gesetzesänderung erweitert ab dem 1. Januar 2026 das Haftungsprivileg für ehrenamtlich Tätige in Vereinen. Die Anhebung der Vergütungsgrenze soll das Engagement fördern und gleichzeitig die Vereine stärker in die Pflicht nehmen.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist das Haftungsprivileg für ehrenamtlich tätige Personen in Vereinen durch eine Gesetzesänderung deutlich ausgeweitet worden. Die maßgebliche Grenze für die Vergütung, bis zu der ehrenamtlich Tätige von einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung profitieren, wurde auf 3.300 Euro jährlich angehoben. Dies betrifft insbesondere Vorstandsmitglieder, Übungsleiter und Trainer, deren Engagement durch diese Regelung besser geschützt wird.
Die Reform zielt darauf ab, das freiwillige Engagement im Vereinswesen zu stärken und die Gewinnung sowie Bindung von Funktionsträgern zu erleichtern. Bislang galt das Privileg für Organmitglieder und besondere Vertreter nur bis zu einer Grenze von 840 Euro jährlich. Die neue Regelung orientiert sich an der erhöhten Übungsleiterpauschale und schützt ehrenamtlich Tätige grundsätzlich nur noch bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Für die Vereine selbst bedeutet die Gesetzesänderung eine Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos. Schäden, die aus einfacher Fahrlässigkeit resultieren, bleiben künftig häufiger beim Verein oder dessen Versicherungen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit eines professionellen Risikomanagements, klar definierter Zuständigkeiten und wirksamer Kontrollmechanismen innerhalb der Organisationen.
Vereine sollten ihre Strukturen kritisch prüfen: Sind Verantwortlichkeiten klar dokumentiert? Entsprechen Vereins-, Vermögensschaden- und D&O-Versicherungen dem aktuellen Risikoprofil? Angemessener Versicherungsschutz und gegebenenfalls angepasste Satzungen oder Geschäftsordnungen sind weiterhin unverzichtbar, um die Vereine und ihre ehrenamtlichen Helfer bestmöglich abzusichern. BDO bietet Unterstützung bei der Bewertung dieser Auswirkungen.