ABDA gibt Orientierungshilfe zur Anschlussversorgung von Arzneimitteln
Die ABDA hat ein FAQ-Sheet zur praktischen Umsetzung des neuen § 48a AMG veröffentlicht, der unter bestimmten Bedingungen eine Arzneimittelabgabe ohne ärztliche Verschreibung ermöglicht. Ziel ist die Sicherstellung der Therapiekontinuität.

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hat ein FAQ-Sheet zur Umsetzung des neuen Paragrafen 48a des Arzneimittelgesetzes (AMG) veröffentlicht. Diese Regelung erlaubt unter bestimmten Umständen die einmalige Abgabe verschreibungspflichtiger Dauermedikamente durch Apothekerinnen und Apotheker ohne erneute ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung, um die Fortführung einer existierenden Therapie sicherzustellen.
Die Anschlussversorgung ist möglich, wenn das betreffende Arzneimittel nachweislich über mindestens drei Quartale ärztlich verordnet wurde und die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub duldet. Die Entscheidung über die Abgabe obliegt der Apothekerin oder dem Apotheker nach heilberuflicher Prüfung des Einzelfalls. Ein Anspruch der Patientin oder des Patienten auf diese Versorgung besteht grundsätzlich nicht.
Als Nachweise für die dreiquartalige Verordnung gelten unter anderem Daten aus der elektronischen Patientenakte, die Medikationshistorie der Apotheke oder ärztliche Medikationspläne. Die bloße Angabe der Patientin oder des Patienten reicht in der Regel nicht aus. Die abgegebene Packungsgröße und der Wirkstoff müssen dem zuletzt abgegebenen Präparat entsprechen, wobei Wirkstoffgleicheit die Substitution erlaubt.
Ausgeschlossen von dieser Regelung sind bestimmte Arzneimittel, etwa solche mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial, bestimmte Krebsmedikamente oder Präparate, die eine engmaschige ärztliche Überwachung erfordern. Betäubungsmittel und Medizinalcannabis fallen ebenfalls nicht unter diese Sonderregelung und bedürfen weiterhin einer ärztlichen Verschreibung.