BGH bestätigt pharmakologischen Wirkung von D-Mannose
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat D-Mannose als Arzneimittel eingestuft und damit deren pharmakologische Wirkung gemäß EuGH-Rechtsprechung bestätigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Oktober 2025 entschieden, dass D-Mannose als Arzneimittel einzustufen ist. Diese Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüglich der pharmakologischen Wirkung des Stoffes.
Das Urteil klärt den regulatorischen Status von D-Mannose in Deutschland und bestätigt die Einstufung auf Basis seiner medizinischen Eigenschaften. Zuvor hatte der EuGH festgestellt, dass D-Mannose eine pharmakologische Wirkung aufweist, was diese Neubewertung notwendig machte.
Pharma Deutschland e.V., ein Branchenverband, betonte die Bedeutung dieser Entscheidung für den Markt. Das Urteil des BGH wendet die bisherige Rechtsprechung des EuGH an und unterstreicht den rechtlichen Rahmen für Substanzen mit nachgewiesenen medizinischen Eigenschaften.
Dieser Präzedenzfall betont die Wichtigkeit der korrekten Einstufung von Produkten mit therapeutischer Wirkung. Unternehmen, die D-Mannose oder ähnliche Substanzen in Deutschland vermarkten, müssen nun die Vorschriften für Arzneimittel einhalten.