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BFH gibt neue Leitlinien für Verfahren nach § 50c EStG heraus

Deutschlands höchstes Steuergericht (BFH) hat erstmals Aussagen zur „angemessenen Bearbeitungszeit“ und Zinsansprüchen bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer getroffen.

19. Juni 2026
BFH gibt neue Leitlinien für Verfahren nach § 50c EStG heraus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Grundsatzentscheidung vom 13. März 2024, veröffentlicht am 22. August 2024, neue Maßstäbe für das Erstattungsverfahren nach § 50c Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzt. Die Entscheidung befasst sich insbesondere mit der Dauer der Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und den damit verbundenen Zinsansprüchen.

Hintergrund sind Fälle, in denen ausländische Steuerpflichtige Kapitalertragsteuer zahlen mussten, obwohl Deutschland aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Recht kein Besteuerungsrecht hat. Die Rückerstattung erfolgte bisher über ein langwieriges Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), dessen Bearbeitungsdauer teilweise über 20 Monate, im statistischen Durchschnitt sogar 615 Tage, betrug.

Der BFH hat nun klargestellt, dass der Finanzverwaltung nach Eingang eines Erstattungsantrags eine „angemessene Bearbeitungsfrist“ von höchstens sechs Monaten zuzubilligen ist. Diese Frist orientiert sich an der allgemeinen Erwartungshaltung eines Steuerpflichtigen bezüglich der Bescheidung von Verwaltungsakten.

Zudem hat der BFH erstmals einen Zinsanspruch für die Zeit nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist bejaht, wenn die Kapitalertragsteuer unionsrechtswidrig erhoben wurde. Dies gilt, um den Liquiditätsnachteil auszugleichen, der dem Antragsteller durch die Nichtverfügbarkeit der Gelder entstanden ist. Die Zinsberechnung soll tageweise erfolgen.

Die Entscheidung des BFH ist von erheblicher Bedeutung für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten. Sie bietet eine Grundlage, um auf eine zügigere Bearbeitung der Erstattungsanträge zu drängen und gegebenenfalls Zinsen für übermäßig lange Bearbeitungszeiten zu beanspruchen. Die BDO AG, eine internationale Prüfungs- und Beratungsgesellschaft, hat die Auswirkungen dieser Rechtsprechung analysiert.

Originalquelle: bdo.de