Bundesfinanzhof stärkt Rechtsprechung zur "Carried Interest"-Besteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung getroffen, die die steuerliche Behandlung von "Carried Interest" für Gründer von reinen Vermögensverwaltungsfonds präzisiert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Besteuerung von "Carried Interest" in reinen Vermögensverwaltungsfonds gestärkt. Die Entscheidung vom Juli 2024 liefert eine klare Orientierung, wie solche Gewinnbeteiligungen für Steuerzwecke zu qualifizieren sind.
"Carried Interest" bezeichnet typischerweise die überproportionale Gewinnbeteiligung von Gründern von Private-Equity- oder Venture-Capital-Fonds, die nach Überschreiten bestimmter Renditeschwellen ausgeschüttet wird. Die steuerliche Behandlung war lange umstritten.
Der BFH bestätigte, dass der "Carried Interest" als eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte besondere Gewinnverteilung anzusehen ist, die unabhängig vom eingesetzten Kapital gilt. Das Gericht lehnte die von Finanzbehörden vertretene Ansicht ab, diese als steuerlich ungünstigere Dienstleistungseinkünfte zu behandeln.
Das Urteil knüpft an die frühere Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2018 zur Besteuerung in Handelsfonds an. Obwohl die Finanzverwaltung die Grundsätze des Urteils von 2018 nie offiziell anerkannt hat, dürfte die neue Entscheidung die Rechtssicherheit erhöhen.
Die Entscheidung wird voraussichtlich zu größerer Klarheit und potenziell günstigeren steuerlichen Ergebnissen für Gründer führen, die "Carried Interest" in Deutschland erhalten.