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Bundeszentralamt für Steuern hebt MURI-Meldepflicht auf

Das BZSt hat die Verpflichtung zur Abgabe der MURI-Meldung für freigestellte Kapitalerträge gestrichen und damit administrative Prozesse vereinfacht.

2. November 2026
Bundeszentralamt für Steuern hebt MURI-Meldepflicht auf

Mit einer am 15. April 2026 veröffentlichten Allgemeinverfügung hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Meldepflicht für freigestellte Kapitalerträge, die sogenannte MURI-Meldung, weitgehend abgeschafft. Diese Änderung entlastet Unternehmen von der bisher bestehenden Auflage, jährlich bis zum 31. Mai Details zu freigestellten Erträgen – oder im Falle von Nicht-Ausschüttungen sogenannte Nullmeldungen – einzureichen.

Die Regelung gilt rückwirkend für das Kalenderjahr 2025 sowie für alle zukünftigen Zeiträume. Eine Ausnahme besteht lediglich für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien, die von der Neuregelung ausgenommen sind. Die Aufhebung der Auflage gilt auch für bestehende Freistellungsbescheinigungen, die diese Vorgabe noch explizit enthalten.

Experten der Kanzlei dhpg betonen, dass die materiellen Voraussetzungen für Steuerfreistellungen und -erstattungen auf Basis von Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin vollumfänglich bestehen bleiben. Die steuerrechtliche Komplexität bei grenzüberschreitenden Ausschüttungen bleibe trotz des Wegfalls der Meldepflicht bestehen.

Unternehmen sind nun dazu aufgerufen, ihre internen Compliance-Prozesse anzupassen, um die administrativen Vorteile der Neuregelung zu nutzen, ohne die fortbestehenden Sorgfaltspflichten bei der Beantragung von Steuerentlastungen zu vernachlässigen.

Originalquelle: dhpg.de