Finanzverwaltung gewährt Stundung bei Wegzug in die Schweiz
Die deutsche Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Wegzugsbesteuerung bei Umzügen in die Schweiz vor 2022 an und ermöglicht Steuerpflichtigen eine zinslose Stundung.

Die deutsche Finanzverwaltung passt ihre Praxis bezüglich der Wegzugsbesteuerung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Dies betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2022 von Deutschland in die Schweiz umgezogen sind und dort einer vergleichbaren Einkommensteuer unterliegen.
Die Wegzugsbesteuerung führt bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland dazu, dass stille Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt des Wegzugs steuerpflichtig werden. Dies kann zu Liquiditätsengpässen führen, da die Steuer fällig wird, ohne dass ein entsprechender Zufluss stattgefunden hat. Eine frühere Regelung sah eine zinslose Stundung für Wegzüge in EU-/EWR-Staaten vor.
Für Wegzüge in die Schweiz, die kein EU-/EWR-Mitglied ist, war die Rechtslage lange unklar. Gerichte entschieden jedoch, dass auch hier eine unbefristete, zinslose Stundung zu gewähren ist. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung nun übernommen und mit einem Schreiben vom 2. Juni 2025 klargestellt, dass Steuerpflichtige eine solche Stundung beantragen können, in der Regel gegen Sicherheitsleistung.
Für Wegzüge, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgten, gilt jedoch die neue Rechtslage. Diese sieht keine Stundung mehr vor, sondern lediglich eine Ratenzahlung über maximal sieben Jahre. Die Entscheidung der Gerichte, die eine Stundung für geboten halten, wurde im Gesetzgebungsverfahren bisher nicht umgesetzt.