BFH präzisiert Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerungen im Ganzen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom April 2026 die Kriterien für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Geschäftsveräußerung im Ganzen geschärft. Entscheidend ist die tatsächliche Fortführung des Betriebs durch den Erwerber.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 13. November 2025 die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsveräußerungen im Ganzen präzisiert. Die Entscheidungen sollen Klarheit schaffen, wann die Übertragung eines Unternehmens oder eines Teilbetriebs als nicht steuerbarer Vorgang gilt und wann stattdessen eine Vielzahl steuerbarer Einzelleistungen vorliegt.
Grundsätzlich ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, die die Übertragung eines gesamten oder eines gesondert geführten Unternehmens zum Gegenstand hat, ein nicht steuerbarer Vorgang. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erwerber den Betrieb in einer Weise fortführt, die der des Veräußerers entspricht. Andernfalls liegt eine Reihe von einzelnen, grundsätzlich steuerbaren Leistungen vor.
Im Fall einer Fischzucht veräußerte eine GmbH & Co. KG wesentliche Betriebsteile an zwei natürliche Personen. Diese verpachteten die Anlage jedoch weiter an eine GmbH, an der sie beteiligt waren. Der BFH entschied, dass dies keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, da die Erwerber die Tätigkeit nicht selbst fortführten, sondern durch Dritte fortführen ließen. Eine reine Verpachtung durch den Erwerber reicht nicht aus.
Bei zwei Solarpark-Fällen veräußerten die Betreibergesellschaften die Solarmodule, behielten aber zentrale Infrastruktur wie Trafostationen. Die Erwerbergesellschaften lieferten den produzierten Strom zurück an die Veräußerergesellschaften, die ihn einspeisten. Auch hier verneinte der BFH eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die zentrale Fortführung der Einspeisung durch den Veräußerer und die fehlende eigene Einspeisebefugnis der Erwerber sprachen gegen eine einheitliche Betriebsübertragung.
Die Urteile des BFH verdeutlichen, dass für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen eine unmittelbare und tatsächliche Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber erforderlich ist. Eine rein interne oder durch Dritte erfolgte Fortführung durch den Erwerber genügt nicht. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmenskäufen und -verkäufen.