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BFH: Zinsanspruch bei unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ausländischen Anteilseignergesellschaften ein Zinsanspruch auf Kapitalertragsteuer zusteht, die zu Unrecht einbehalten und nicht fristgerecht erstattet wurde.

23. Juni 2026
BFH: Zinsanspruch bei unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. VIII R 32/21) entschieden, dass ausländischen Anteilseignergesellschaften ein Zinsanspruch auf zu Unrecht einbehaltene und nicht fristgerecht erstattete Kapitalertragsteuer zusteht. Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen die Einbehaltung und Verzögerung der Erstattung auf einer unionsrechtswidrigen Auslegung nationaler Vorschriften beruhte.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine deutsche Gesellschaft Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft einbehalten und abgeführt. Eine ursprünglich erteilte Freistellungsbescheinigung wurde widerrufen, da das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Missbrauchsvermutung nach nationalem Recht annahm. Erst nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das die deutsche Regelung als unionsrechtswidrig einstufte, wurde die Steuer erstattet. Streitig war nun der vom BZSt abgelehnte Zinsanspruch.

Der BFH bejahte einen Zinsanspruch aus Unionsrecht analog, da die Vorenthaltung der Erstattung auf einer unionsrechtswidrigen Handhabung beruhte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unionsrechtsverstoß im Einspruchs- oder Klageverfahren festgestellt wird.

Für den Zinslauf legte der BFH zwei Zeitpunkte fest: Beginnt der Zinslauf drei Monate nach Einreichung eines ordnungsgemäßen Erstattungsantrags, wenn die Erstattung aus unionsrechtswidrigen Gründen vorenthalten wird. Wurde hingegen eine Freistellungsbescheinigung widerrufen, beginnt der Zinslauf bereits am Tag des Steuerbehalts. Der Zinsfuß beträgt 6 % pro Jahr.

Das Urteil hat weitreichende Implikationen für Fälle, in denen das BZSt die Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Basis der nun als unionsrechtswidrig erkannten Missbrauchsvermutung verweigert hat. Es schafft Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen und stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen bei unionsrechtswidrigen Steuerpraktiken.

Originalquelle: bdo.de