BFH: Einlösung von Gold-Warrants kann steuerpflichtige Kapitalerträge sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gewinne aus der Einlösung von Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderungen steuerpflichtig sein können. Die Entscheidung klärt die steuerliche Behandlung bestimmter Finanzinstrumente.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. VIII R 5/24) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Gewinne aus der Einlösung sogenannter Gold-Warrants steuerlich als sonstige Kapitalforderungen zu behandeln sind. Die Entscheidung betrifft die steuerliche Einordnung von Zertifikaten mit Wahlrecht.
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Zertifikate erworben, die ihm bei entsprechender Goldpreisentwicklung das Wahlrecht zwischen einer Barauszahlung oder dem Erhalt von Gold-Warrants einräumten. Der Steuerpflichtige wählte die Warrants, welche wiederum wahlweise auf eine Barauszahlung oder die Gutschrift von physischem Gold auf einem Metallkonto gerichtet waren. Er entschied sich für die Gutschrift von Gold und verkaufte dieses ein Jahr später. Die Finanzverwaltung setzte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn fest.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die Umwandlung der Zertifikate in Warrants steuerneutral erfolgte. Die anschließende Einlösung der Warrants durch Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto wurde jedoch als steuerbarer Vorgang gewertet. Laut BFH verbriefen die Warrants eine sonstige Kapitalforderung, deren Erfüllung auch in Form einer Sachlieferung (Gold) erfolgen kann und somit unter den Begriff der Einlösung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG fällt.
Die Entscheidung des BFH bedeutet, dass die Ausübung eines Wahlrechts zugunsten einer Sachlieferung wie physischem Gold nicht automatisch dazu führt, dass die Forderung von Beginn an als Sachlieferungsanspruch behandelt wird. Vielmehr können hierdurch steuerpflichtige Kapitaleinkünfte entstehen, die sich aus der Differenz zwischen dem Kurswert des erhaltenen Goldes und den Anschaffungskosten der Warrants ergeben.