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Deutsche Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobiliengesellschaften

Eine Gesetzesänderung von 2018 erweitert die Steuerpflicht auf den Verkauf von Anteilen an ausländischen Gesellschaften mit deutschem Grundvermögen.

14. Oktober 2026
Deutsche Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobiliengesellschaften
Bild ist eine KI-generierte Illustration

Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobiliengesellschaften nun in Deutschland steuerpflichtig

Das deutsche Einkommensteuergesetz wurde im Dezember 2018 geändert, um Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften, die inländisches Grundvermögen halten, zu besteuern. Diese Regelung gilt für Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2018 stattfinden.

Die neue Bestimmung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) EStG zielt darauf ab, eine Besteuerungslücke zu schließen. Sie greift, wenn der Wert der Anteile an einer ausländischen Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 % auf unbeweglichem Vermögen in Deutschland beruht. Zusätzlich muss der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mindestens 1 % der Anteile besessen haben.

BDO AG, eine Gesellschaft für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in Deutschland, erläutert die Konsequenzen dieser Gesetzesänderung. Laut BDO betrifft die Neuregelung hauptsächlich natürliche Personen und bestimmte Finanz- und Versicherungsunternehmen, die nicht von der Steuerbefreiung nach § 8b KStG für ausländische Körperschaften profitieren können. Der praktische Steuermehreffekt wird von BDO als eher gering eingeschätzt.

Praktische Schwierigkeiten könnten bei der Feststellung der Voraussetzungen entstehen, insbesondere für ausländische Anteilseigner. Die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen kann die deutsche Steuerpflicht weiter einschränken, abhängig von den spezifischen Klauseln in den jeweiligen Abkommen bezüglich Grundbesitz.

Originalquelle: bdo.de