Wesentliche Neuerungen im Umwandlungssteuerrecht treten in Kraft
Das deutsche Umwandlungssteuerrecht wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 und den neuen Umwandlungssteuer-Erlass überarbeitet. Die Änderungen betreffen Fristen für steuerliche Schlussbilanzen und die Besteuerung von Anteilseignern.

Zu Beginn des Jahres 2025 treten wesentliche Neuerungen im deutschen Umwandlungssteuerrecht in Kraft. Nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 durch den Bundestag im Dezember 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine finalen Richtlinien zum Umwandlungssteuererlass (UmwStE) veröffentlicht. Diese Neuregelungen modifizieren bestehende Vorschriften und führen neue Fristen ein.
Eine zentrale Anpassung betrifft die steuerliche Schlussbilanz bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften oder natürliche Personen sowie bei Formwechseln. Mit dem neuen § 3 Abs. 2a UmwStG wird erstmals eine gesetzliche Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz eingeführt. Diese Frist orientiert sich nun an der Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung. Zudem müssen steuerliche Schlussbilanzen künftig zwingend als E-Bilanz elektronisch übermittelt werden.
Weiterhin werden die Regelungen zur Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft präzisiert. Gemäß der Änderung des § 5 Abs. 2 UmwStG werden nun auch im Privatvermögen gehaltene Anteile unterhalb der bisherigen Ein-Prozent-Schwelle in die Besteuerung einbezogen. Bei Verschmelzungen und Vermögensübertragungen von Körperschaften wurde durch die Einführung des § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG eine neue Frist für den Antrag auf Buchwertfortführung geschaffen, die an die Abgabe der Steuererklärung des Anteilseigners gekoppelt ist.
Auch die Gewerbesteuer wurde berücksichtigt: Durch die Ergänzung des § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG wird klargestellt, dass nun auch mittelbare Veräußerungen oder Aufgaben von Beteiligungen an einer übernehmenden Personengesellschaft von der Regelung erfasst werden. Diese Neuregelungen gelten für Umwandlungsvorgänge, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 5. Dezember 2024 liegt.