Rundfunkbeitrag: Befreiung und Ermäßigung möglich
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio informiert über Möglichkeiten zur Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Anträge sind stets notwendig und müssen mit Nachweisen belegt werden.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio klärt über die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird durch diesen Beitrag finanziert, der grundsätzlich von jedem Haushalt zu zahlen ist.
Möglichkeiten zur Befreiung bestehen für Personen, die staatliche Sozialleistungen beziehen. Dazu gehören Empfänger von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, sofern die Antragsteller nicht bei den Eltern wohnen. Ebenfalls von der Beitragspflicht befreit werden können schwerbehinderte Menschen, die taubblind sind oder denen eine Sonderfürsorgeberechtigung zuerkannt wurde.
Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags ist für Menschen mit Schwerbehinderung möglich, wenn im Behindertenausweis das Merkzeichen 'RF' eingetragen ist. Diese Option richtet sich an Personen, die das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund einer Seh- oder Hörbehinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt nutzen können.
Eine Befreiung oder Ermäßigung muss stets aktiv beantragt werden. Ohne einen entsprechenden Antrag erfolgt keine automatische Kürzung der Beitragspflicht. Dem Antrag sind Kopien der Nachweise beizufügen, wie beispielsweise der Bewilligungsbescheid für Sozialleistungen oder der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen 'RF'. Die Gültigkeitsdauer der Befreiung oder Ermäßigung ist in der Regel an die des Nachweises gekoppelt; eine Verlängerung erfordert einen erneuten Antrag mit neuen Belegen.
Die gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich in der Regel auch auf Ehe- oder Lebenspartner sowie auf Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die im selben Haushalt leben. Für weitere Mitbewohner gilt die Vergünstigung nur, wenn diese bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.