Deutschland führt 2026 neue Erlaubnis für Darlehensvermittler ein
Ab dem 20. November 2026 benötigen Darlehensvermittler eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO. Diese Reform soll die Professionalisierung fördern und den Verbraucherschutz im Bereich der allgemeinen Verbraucherkredite stärken.

Eine neue Erlaubnispflicht für die Vermittlung allgemeiner Verbraucherdarlehen nach § 34k der Gewerbeordnung (GewO) tritt am 20. November 2026 in Kraft. Diese Neuregelung, die Teil der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist, zielt auf eine stärkere Professionalisierung und Spezialisierung des Kreditvermittlergewerbes in Deutschland ab.
Bisher waren allgemeine Verbraucherdarlehensvermittler unter der allgemeineren Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO tätig, welche eine Vielzahl unterschiedlicher Gewerbe umfasste. Die Einführung eines eigenständigen Erlaubnistatbestands nach § 34k GewO schafft erstmals klare Anforderungen für diesen Sektor und hebt die Regulierung auf ein Niveau, das mit anderen Finanzdienstleistungsbereichen vergleichbar ist.
Die Reform beinhaltet neue Voraussetzungen wie eine obligatorische Sachkundeprüfung, die sich an § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittlung) anlehnt. Diese Prüfung deckt Kenntnisse über Kreditprodukte, rechtliche Grundlagen, Verbraucherschutz sowie Beratungs- und Vermittlungspflichten ab. Darüber hinaus sind eine Eintragung ins Vermittlerregister und eine fortlaufende Weiterbildungspflicht vorgesehen.
Für bestehende Vermittler gibt es Übergangsregelungen. Erfahrene Darlehensvermittler, die bis zum 31. Mai 2027 einen Antrag auf die neue Erlaubnis stellen und ihre Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen ausgeübt haben, können von der Sachkundeprüfung befreit werden. Die neue Regelung gilt für Ratenkredite und sonstige allgemeine Verbraucherdarlehen, während Immobiliardarlehen weiterhin unter § 34i GewO fallen. Die genauen Antragsmodalitäten werden derzeit von den zuständigen Behörden vorbereitet.