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Deutschland ändert Steuererklärungspflichten für Personengesellschaften

Ab dem 1. Januar 2024 wird die primäre Steuererklärungspflicht für Personengesellschaften in Deutschland von den einzelnen Gesellschaftern auf die Gesellschaft selbst verlagert.

3. Juni 2026
Deutschland ändert Steuererklärungspflichten für Personengesellschaften
Bild ist eine KI-generierte Illustration

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 hat der deutsche Gesetzgeber die Regeln für das Einkommensfeststellungsverfahren für Personengesellschaften mit rechtlichem Charakter überarbeitet. Während nach bisherigem Recht die Verpflichtung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte primär bei den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern lag, verlagert die aktualisierte Gesetzgebung diese primäre Verpflichtung nun auf die Personengesellschaft selbst, insbesondere auf deren gesetzliche Vertreter.

Das Transparenzprinzip für Personengesellschaften erfordert grundsätzlich, dass die einem jeden Gesellschafter zuzurechnenden steuerpflichtigen Einkünfte innerhalb einer sogenannten „gesonderten und einheitlichen Feststellung“ ermittelt und zugewiesen werden. Diese Feststellung dient als Grundlage für die persönliche Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Gesellschafters. Dies gilt auch für ausländische Personengesellschaften, sofern mehr als ein Gesellschafter in Deutschland steuerlich ansässig ist.

Die neue Regelung in § 181 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) stellt nun klar, dass die Personengesellschaft selbst primär zur Abgabe der gesonderten und einheitlichen Feststellung verpflichtet ist. Die deutschen Einkommensteuer-Gesellschafter bleiben weiterhin nachrangig verantwortlich. Die Gesetzesänderung betrifft Personengesellschaften mit rechtlichem Charakter im Sinne des § 14a AO, was in der Regel sowohl inländische als auch ausländische Handelsgesellschaften einschließt.

Die Verlagerung der primären Erklärungspflicht auf die Gesellschaft bedeutet praktisch eine höhere Verantwortung für die gesetzlichen Vertreter der Personengesellschaft, wie z. B. den Komplementär. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob ein Vertreter in Deutschland oder im Ausland ansässig ist. Folglich müssen auch Vertreter ausländischer Personengesellschaften ohne eigene steuerliche Bezüge zu Deutschland potenzielle Erklärungspflichten berücksichtigen, falls mehr als ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter vorhanden ist.

Originalquelle: alvarezandmarsal.com