Gewerbesteuerbefreiung für Einbringung eines Familienheims in eheliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Übertragung eines Familienheims in eine von Ehegatten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter bestimmten Umständen steuerfrei sein kann. Die Entscheidung hebt die Bedeutung der individuellen Betrachtung hervor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom 4. Juni 2025 (Az. II R 18/23) klargestellt, dass die Einbringung eines Familienheims in das Vermögen einer von Ehegatten gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter bestimmten Voraussetzungen schenkungsteuerfrei sein kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Ehegatten eine GbR gegründet und eine von der Ehefrau allein erworbene Immobilie, die als Familienheim genutzt wurde, in das Gesellschaftsvermögen eingebracht. Das Finanzamt versagte die beantragte Steuerbefreiung für das Familienheim, da die Übertragung an die GbR und nicht direkt an den Ehemann erfolgte.
Der BFH entschied jedoch, dass im Rahmen der Schenkungsteuer nicht die GbR als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesellschafter als Bereicherte gelten. Die Eigentumsübertragung an die GbR schließt die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht aus, solange die Immobilie weiterhin zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten genutzt wird und diese weiterhin als Eigentümer im schenkungsteuerlichen Sinne gelten.
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Zuordnungen bei der Übertragung von Vermögenswerten in Gesellschaftsstrukturen. Die Entscheidung kann Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen Immobilien in Personengesellschaften eingebracht werden.