GmbH-Gründung: Nur nach tatsächlicher Kapitaleinzahlung ins Handelsregister
Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass eine GmbH erst ins Handelsregister eingetragen werden kann, wenn das Stammkapital tatsächlich eingezahlt wurde. Nur das Halten von Bargeld reicht nicht.

Eine GmbH kann nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin erst dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn die Gesellschafter ihre Einlagen auf das Stammkapital erbracht haben. Die bloße Versicherung der Geschäftsführer, dass die Einlagen vorhanden sind, genügt nur, solange das Registergericht keine erheblichen Zweifel hegt.
Im konkreten Fall zweifelte das Registergericht daran, dass ein Geschäftsführer das Stammkapital durch Bargeld in seiner "Hand" tatsächlich für die GmbH eingezahlt hatte. Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, da die Nachweise als unzureichend angesehen wurden.
Das Kammergericht urteilte, dass eine Bareinzahlung nur dann als bewirkt gilt, wenn das Geld objektiv erkennbar in das Sondervermögen der GmbH überführt wird. Das bloße Mitführen des Geldes durch den Geschäftsführer reichte hierfür nicht aus.
Das Urteil bekräftigt die gesetzlichen Regelungen zur ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung bei GmbH-Gründungen. Geldeinlagen müssen nachvollziehbar und getrennt vom Privatvermögen der Gesellschafter als Vermögen der Gesellschaft gehalten werden.