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Gast oder Untermieter: Wann muss der Vermieter informiert werden?

Bleiben Gäste länger als sechs Wochen in einer Mietwohnung, ändert sich die rechtliche Lage. Der Mieter muss den Vermieter informieren.

25. Juni 2026
Gast oder Untermieter: Wann muss der Vermieter informiert werden?

Mieter haben in ihrer Wohnung grundsätzlich das Hausrecht. Dieses schließt die Möglichkeit ein, Besuch zu empfangen, unabhängig von der Häufigkeit oder Dauer des Besuchs. Gäste dürfen übernachten, den Wohnungsschlüssel erhalten oder sogar einen Hund mitbringen, auch wenn Haustiere im Haus verboten sind.

Die rechtliche Situation ändert sich jedoch, wenn ein Gast über einen längeren Zeitraum in der Mietwohnung wohnt. Eine Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Wochen am Stück gilt in der Regel als Indikator dafür, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt verlagert hat. In solchen Fällen muss der Mieter den Vermieter informieren. Unter Umständen ist sogar die Erlaubnis des Vermieters für eine Untervermietung oder Mitnutzung erforderlich.

Wenn der Mieter seiner Informationspflicht nicht nachkommt, kann der Vermieter im schlimmsten Fall das Mietverhältnis kündigen. Ein generelles Verbot für neue Bewohner gibt es jedoch meist nicht, sofern plausible Gründe für eine Mitnutzung vorliegen. Deutlich weniger streng sind die Regelungen für den Einzug von Kernfamilienmitgliedern wie Ehepartnern, Kindern oder Eltern. Deren Einzug erfordert in der Regel keine Genehmigung.

Dennoch empfiehlt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung, den Vermieter auch über den Einzug von Familienmitgliedern zu informieren. Eine zusätzliche Person kann Auswirkungen auf die Nebenkosten haben und eine Anpassung der Vorauszahlungen erfordern. Die Untervermietung an Feriengäste ist ohne Erlaubnis nicht gestattet und kann zu erheblichen Vertragsverletzungen und einer fristlosen Kündigung führen.

Originalquelle: ruv.de