Krankenkasse muss Diabetes-Betreuung für Kind in Kita bezahlen
Das Landessozialgericht Sachsen hat bestätigt, dass eine Krankenkasse die Betreuung eines Kindes mit Diabetes in einer Kindertagesstätte bezahlen muss. Die Klage der Kasse wurde abgewiesen.

Eine Krankenkasse muss die Kosten für die Betreuung eines Kindes mit Diabetes in einer Kindertagesstätte übernehmen. Dies hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entschieden und damit die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden bestätigt. Eine Beschwerde der Krankenkasse wurde zurückgewiesen.
Das Urteil betrifft ein fünfjähriges Mädchen, bei dem im Krankenhaus Diabetes mellitus mit schwankenden Blutzuckerwerten festgestellt wurde. Es benötigt regelmäßige Blutzuckerkontrollen und Insulingaben zu den Mahlzeiten.
Die Krankenkasse hatte zwar häusliche Blutzuckermessungen und Insulinspritzen per Rezept übernommen, lehnte jedoch zusätzliche pflegerische Maßnahmen während der täglichen achtstündigen Besuchszeit in der Kita ab. Dies, obwohl die Mutter des Kindes sich extra schulen ließ, um das Kind in der Kita zu begleiten.
Das Gericht urteilte, dass die notwendige Betreuung von der Kasse sichergestellt werden muss, auch wenn das Kind eine automatisierte Insulinpumpe nutzt. Für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen sei keine examinierte Pflegekraft erforderlich, sondern dies könne auch durch eine im Diabetesmanagement geschulte erwachsene Person erfolgen.