📣 Senden Sie uns Ihre Pressemitteilung
Seite aktualisiert sich alle 15 Minuten
Professionelle Dienstleistungen

IDW gibt Hinweise zur freiwilligen Anwendung neuer Schwellenwerte

Das IDW hat am 5. April 2024 eine Veröffentlichung herausgegeben, die Unternehmen bei der freiwilligen und rückwirkenden Anwendung der neuen Schwellenwerte für Größenklassen unterstützt.

1. Oktober 2026
IDW gibt Hinweise zur freiwilligen Anwendung neuer Schwellenwerte

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) und der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) haben am 5. April 2024 eine gemeinsame Berichterstattung veröffentlicht. Diese gibt Hilfestellung zu den Aufstellungs- und Offenlegungspflichten bei einer freiwilligen rückwirkenden Anwendung der neuen, erhöhten Schwellenwerte nach §§ 267, 267a und 293 des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Die Gesetzesänderung, die auf der Umsetzung einer EU-Delegierten Richtlinie basiert, trat am 17. April 2024 in Kraft. Sie erhöht die monetären Schwellenwerte für die Einstufung von Kapitalgesellschaften in Größenklassen wie kleinst, klein, mittelgroß und groß. Dies hat Auswirkungen auf diverse Rechnungslegungs-, Konzernrechnungslegungs- und Prüfungspflichten. Unternehmen können diese neuen Schwellenwerte wahlweise bereits für Geschäftsjahre anwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

Das IDW klärt in seiner Berichterstattung, wie mit dieser Wahlmöglichkeit umzugehen ist. Ein bereits vor dem 17. April 2024 festgestellter Jahresabschluss darf nachträglich durch einen neuen, den geringeren Größenklassen entsprechenden Jahresabschluss ersetzt werden. Dies sollte im Anhang oder unter der Bilanz kenntlich gemacht werden. Ein nach dem 17. April 2024 festgestellter Jahresabschluss, bei dem das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde, darf nicht nachträglich geändert werden.

Für Konzernabschlüsse gilt Analoges: Entfällt rückwirkend die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, kann das Billigungsorgan den ursprünglichen Billigungsbeschluss aufheben. Das IDW gibt auch Hinweise zur erstmaligen Aufstellung von Abschlüssen unter Anwendung des Wahlrechts und zur Berücksichtigung von wertaufhellenden Ereignissen. Die neuen Schwellenwerte werden erst verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024, wenn kein Wahlrecht ausgeübt wird.

Originalquelle: bdo.de