Indien lockert FDI-Regeln für E-Commerce-Lagerhaltung bei Exporten
Die indische Regierung hat die Regeln für ausländische Direktinvestitionen (FDI) gelockert. Ausländisch finanzierte E-Commerce-Unternehmen dürfen nun Lagerbestände besitzen, vorausgesetzt, diese sind für den Export von in Indien hergestellten oder produzierten Waren bestimmt.

Die indische Regierung hat ihre Vorschriften für ausländische Direktinvestitionen (FDI) im E-Commerce-Sektor gelockert. Laut der neuen Politik dürfen ausländisch finanzierte E-Commerce-Unternehmen ein lagerbasiertes Modell betreiben, das ausschließlich dem Export von in Indien hergestellten oder produzierten Waren dient. Diese Änderung tritt nach der Bekanntmachung gemäß dem Foreign Exchange Management Act (FEMA) in Kraft.
Bislang waren 100 % FDI in B2B-E-Commerce und Marktplatzmodelle erlaubt, bei denen Plattformen Transaktionen zwischen Käufern und Verkäufern vermitteln, ohne die Waren zu besitzen. FDI war jedoch im B2C-E-Commerce oder lagerbasierten Modellen untersagt, bei denen die Plattformen die Waren besitzen und direkt an Verbraucher verkaufen. Diese neue Ausnahme zielt darauf ab, indische Exporte zu fördern, indem sie großen globalen Akteuren erlaubt, Bestände für den Überseeversand zu verwalten.
Die Lockerung ermöglicht es Unternehmen wie Amazon und Flipkart, Produkte direkt von indischen Herstellern zu beziehen, in eigenen Lagern zu halten und sie über ihre eigenen Lieferketten weltweit zu exportieren. Dies wird als entscheidend für die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Waren angesehen, eine zunehmend wichtige Anforderung im internationalen Handel, insbesondere angesichts von Vorschriften wie dem EU Digital Product Passport (DPP). Große Unternehmen können indische KMU bei der Einhaltung dieser Standards unterstützen.
Trotz der potenziellen Vorteile für den Export haben Wirtschaftsverbände, darunter die Confederation of All India Traders (CAIT) und das Global Trade Research Initiative (GTRI), Bedenken geäußert. Sie warnen, dass die reine Exportausnahme ausgenutzt werden könnte, um in den heimischen Markt expandieren, oder dass die Trennung von Export- und Inlandslagern schwer zu überwachen sein wird, was den Schutz lokaler Einzelhändler untergraben könnte.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese FDI-Lockerung ausschließlich dem Export dient. Das Verbot von FDI im lagerbasierten B2C-E-Commerce bleibt für den indischen Inlandsmarkt bestehen. Folglich werden Unternehmen wie Amazon, Flipkart und Meesho weiterhin nach den bestehenden Rahmenbedingungen für den Inlandsverkauf tätig sein und hauptsächlich als Marktplätze fungieren, die unabhängige Verkäufer mit Verbrauchern verbinden.