Indiens Spielebehörde mahnt Plattformen zur Einstellung von Online-Glücksspielen
Indiens Behörde für Online-Spiele (OGAI) hat eine Anweisung herausgegeben, die Akteure im Ökosystem der Online-Geldspiele auffordert, die Ermöglichung, Bewerbung oder finanzielle Unterstützung solcher Spiele einzustellen. Die Anweisung bezieht sich auf das PROG-Gesetz und richtet sich an App-Stores, Finanzinstitute und Vermittler.

Die indische Behörde für Online-Spiele (OGAI) hat am 29. Juli 2026 eine Anweisung erlassen, die alle Akteure im Ökosystem der Online-Geldspiele auffordert, das Anbieten, Ermöglichen, Bewerben oder finanzielle Unterstützen von Spielen, die gegen das Gesetz zur Förderung und Regulierung von Online-Spielen (PROG Act) von 2025 verstoßen, einzustellen.
Die von T. Santhosh, Sekretär der OGAI, unterzeichnete Anweisung bezieht sich auf die Paragraphen 5, 6 und 7 des Gesetzes. Sie verpflichtet App-Stores, Cloud-Dienstanbieter, Telekommunikations- und Internetanbieter, Banken, Finanzinstitute, Social-Media-Vermittler, OTT-Plattformen und Werbeagenturen, ihre Richtlinien umgehend zu überprüfen, Compliance-Systeme zu implementieren und nicht konforme Aktivitäten einzustellen.
Gemäß dem PROG-Gesetz können diese Akteure haftbar gemacht werden, wenn sie Online-Geldspiele direkt oder indirekt unterstützen, dazu anstiften oder ermöglichen. Die Anweisung fordert sie außerdem auf, den Zugang zu verbotenen Spieleanwendungen einzuschränken, solche Dienste nicht mehr anzubieten, damit verbundene Finanztransaktionen zu verhindern und Werbung einzustellen. Verstöße können mit Freiheitsstrafen und erheblichen Geldstrafen geahndet werden.
Die Anweisung folgt auf anhaltende Probleme mit ausländischen Wett- und Glücksspielplattformen, die trotz bestehender Verbote indische Nutzer anziehen. Umfragen deuten auf eine Zunahme der Nutzung und Ausgaben auf diesen Plattformen hin, wobei Betreiber Methoden wie Spiegeldomains und alternative Zahlungsmethoden anwenden, um der Durchsetzung zu entgehen. Werbung in sozialen Medien bleibt ein Problem.