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Rechtsprechung zur Zahlungsunfähigkeit erhöht Haftungsrisiko von Geschäftsführern

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs klärt die Definition der Zahlungsunfähigkeit und erhöht das Haftungsrisiko für Geschäftsführer. Das Urteil erleichtert die Geltendmachung von Ansprüchen durch Insolvenzverwalter.

27. September 2026
Rechtsprechung zur Zahlungsunfähigkeit erhöht Haftungsrisiko von Geschäftsführern

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Dezember 2017 hat die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit präzisiert und damit das Haftungsrisiko für Geschäftsführer erhöht. Die neue Rechtsprechung verlagert den Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens als zahlungsunfähig gilt, potenziell nach vorne.

Nach § 64 Satz 1 GmbHG sind Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung leisten, es sei denn, die Zahlung wäre auch dann noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar gewesen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können.

Umstritten war bisher, ob bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nur die aktuell fälligen Verbindlichkeiten oder auch die innerhalb der nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) zu berücksichtigen sind. Der BGH hat nun klargestellt, dass diese kurzfristigen Verbindlichkeiten einzubeziehen sind. Damit erteilt der Senat der "Bugwellentheorie", nach der Verbindlichkeiten kurzfristig vor sich hergeschoben werden können, eine Absage.

Das Gericht entschied zudem, dass sich Geschäftsführer nicht pauschal auf Mängel der Buchhaltung berufen können. Sie müssen detailliert darlegen, inwieweit die Buchhaltung die tatsächlichen Verhältnisse nicht korrekt wiedergibt. Dies erleichtert Insolvenzverwaltern die Durchsetzung von Haftungsansprüchen und rückt den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit zeitlich nach vorne. Das Expertenteam der dhpg berät zu Fragen des Insolvenzrechts und der Geschäftsführerhaftung.

Originalquelle: dhpg.de