KfW öffnet Heizungsförderung für Mehrfamilienhausbesitzer und WEGs
Die KfW-Bank weitet ihre Zuschussförderung für den Heizungsaustausch auf Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) aus. Ziel ist die Beschleunigung des Umstiegs auf klimafreundliche Heizsysteme.

Berlin – Die KfW-Bank erweitert ihre Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen auf Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie auf Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Die Antragsstellung ist ab sofort möglich und zielt darauf ab, die Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor zu beschleunigen.
Der Bund stellt Mittel aus seinem Haushalt für diese Investitionen bereit, die als Zuschüsse direkt bei der KfW beantragt werden können. Bei vollständigen Unterlagen und förderfähigen Projekten erfolgt die Zusagenerteilung digital und automatisiert innerhalb weniger Minuten. Ergänzend zu den Zuschüssen bietet die KfW zinsgünstige Darlehen an, die über die jeweilige Hausbank beantragt werden können.
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Für Mehrfamilienhäuser und WEGs gelten Höchstbeträge für die förderfähigen Kosten, die sich nach der Anzahl der Wohneinheiten richten. Zusätzliche Boni sind möglich, darunter ein Effizienzbonus von 5 Prozent für bestimmte Wärmepumpen und ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent für den Austausch von Altheizungen. Ein Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit geringem Einkommen sowie ein Zuschlag für Biomasseheizungen sind ebenfalls verfügbar. Die Boni sind kumulierbar, wobei der Gesamtfördersatz maximal 70 Prozent betragen kann.
Die Anträge werden online über das KfW-Kundenportal gestellt. Für WEGs und Mehrfamilienhäuser wird ein gemeinsamer Basisantrag eingereicht, der durch Zusatzanträge für individuelle Boni ergänzt werden kann. Zuvor konnten bereits Eigentümer von Einfamilienhäusern im Eigenbezug die Förderung beantragen. Ab Ende August können auch Unternehmen und Kommunen sowie Eigentümer von vermieteten Einheiten und Eigentumswohnungen (bei Maßnahmen am Sondereigentum) Anträge stellen.
Vorhaben können bereits vor dem 31. August 2024 begonnen werden, wenn der Antrag bis zum 30. November 2024 nachgereicht wird. Ab dem 1. September 2024 muss der Antrag jedoch zwingend vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.