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Professionelle Dienstleistungen

Rechtsprechung begrenzt steuerliche Absetzbarkeit von Fahrten für Flugpersonal

Der heimatliche Flughafen gilt nun unter bestimmten Voraussetzungen als erste Tätigkeitsstätte, was die Absetzbarkeit von Fahrtkosten einschränkt.

1. November 2026
Rechtsprechung begrenzt steuerliche Absetzbarkeit von Fahrten für Flugpersonal

Nach jüngsten Urteilen der Finanzgerichte Köln und Berlin-Brandenburg sowie einer bestätigenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.09.2026 stellt der vom Arbeitgeber zugewiesene Flughafen für fliegendes Personal eine erste Tätigkeitsstätte dar. Diese rechtliche Einordnung führt dazu, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen nicht mehr als Reisekosten, sondern nur noch im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar sind.

Der BFH begründete die Entscheidung damit, dass arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten wie die Vorbereitung von Flugunterlagen oder die Sicherheits- und Funktionskontrollen am geparkten Flugzeug ausreichen, um den Flughafen als festen betrieblichen Standort zu definieren. Solange das Flugzeug an der Parkposition steht, ist es in den betrieblichen Zusammenhang des Flughafengeländes eingebunden.

Für das betroffene Personal bedeutet dies eine steuerliche Neuausrichtung. Die bisherige Praxis, Fahrten zum Einsatzort als voll absetzbare Dienstreisen geltend zu machen, ist durch diese Rechtsprechung für Fälle mit fester Zuordnung weitgehend hinfällig geworden.

Originalquelle: bdo.de