Neue Regeln für Cannabisarzneimittel und Alternativmedizin treten in Kraft
Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland passt ihre Regeln für die Erstattung von Cannabis-, homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln ab dem 30. Juli 2026 an.

Berlin – Seit dem 30. Juli 2026 gelten neue Regelungen für die Versorgung von gesetzlich Versicherten mit Cannabisarzneimitteln sowie homöopathischen und anthroposophischen Präparaten. Grundlage ist eine Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V, die mit der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist.
Künftig umfasst der Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung für Cannabis nicht mehr getrocknete Blüten. Ein Anspruch besteht nur noch auf die Versorgung mit Cannabisextrakten in standardisierter Qualität und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V erfüllt sind.
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung für Verordnungen, die vor dem 30.07.2026 ausgestellt, aber erst danach in der Apotheke eingelöst werden. Dies birgt ein Retaxationsrisiko für Apotheken bei der Abgabe von Cannabisblüten zulasten der GKV nach diesem Datum. Die Verkehrsfähigkeit von Cannabisblüten bleibt hiervon unberührt; die Abgabe auf Privatrezept ist weiterhin möglich.
Ebenfalls ab dem 30. Juli 2026 sind homöopathische und anthroposophische Arzneimittel von der Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (über § 31 SGB V) ausgeschlossen. Apotheken dürfen entsprechende Verordnungen nicht mehr mit den Krankenkassen abrechnen. Dies gilt für alle gesetzlich Versicherten, einschließlich Kindern und Jugendlichen. Eine weitere Verordnung ist lediglich als Selbstzahlerleistung auf Privatrezept möglich.
Zugelassene pflanzliche Arzneimittel der evidenzbasierten Medizin sind von diesen Änderungen nicht betroffen und unterliegen weiterhin den bisherigen Regelungen.