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OECD-Grundsätze statt Bundesministerium der Finanzen für Umlageverträge

Die deutsche Finanzverwaltung stellt ihre bisherigen Verwaltungsgrundsätze für Umlageverträge ein. Ab 2019 werden die Verträge nach den Grundsätzen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien geprüft.

15. Oktober 2026
OECD-Grundsätze statt Bundesministerium der Finanzen für Umlageverträge

Die deutsche Finanzverwaltung hat am 2. August 2018 angekündigt, dass die bisherigen Verwaltungsgrundsätze für Umlageverträge mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 aufgehoben werden. An ihre Stelle treten die Grundsätze der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017. Diese Umstellung betrifft insbesondere Verträge zwischen international verbundenen Unternehmen.

Umlageverträge, auch Cost Sharing Arrangements (CCA) genannt, ermöglichen es Unternehmen, Kosten für die gemeinsame Entwicklung von Vermögenswerten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufzuteilen. Bisher orientierte sich die deutsche Finanzverwaltung an einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen von 1999. Die neuen OECD-Grundsätze lockern die Anforderungen, etwa die Notwendigkeit "gleichgerichteter Interessen" aller Mitglieder.

Die Umstellung bietet Unternehmen eine gute Gelegenheit, ihre bestehenden Umlageverträge zu überprüfen. Insbesondere bei Entwicklungspools, die immaterielle Werte schaffen, sind auch die jüngsten Anpassungen der OECD im Rahmen des BEPS-Projekts zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu beachten.

Nach Angaben der dhpg ist die inhaltliche Änderung gering, da die deutsche Finanzverwaltung bereits zuvor weitgehend OECD-Grundsätzen folgte. Die Neuregelung sorgt jedoch für mehr Klarheit und erleichtert die Handhabung für internationale Konzerne.

Originalquelle: dhpg.de