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Inventarvermietung nun weitgehend steuerfrei

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Steuerbefreiung für Inventarvermietungen im Zusammenhang mit Immobilien bestätigt. Die Regelung gilt seit Anfang 2018.

3. Oktober 2026
Inventarvermietung nun weitgehend steuerfrei

Eine neue Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) klärt die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Inventar. Während die Vermietung von Immobilien bereits steuerfrei war, erstreckt sich die Befreiung nun auch auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände wie Büromöbel oder die Ausstattung von Seniorenheimen.

Diese neue Regelung folgt einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2015, die von der bisherigen Verwaltungsauffassung abwich. Der BFH entschied, dass auch die Vermietung möblierter Räume unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ist, sofern sie auf Dauer angelegt ist.

Die Neuregelung führt zu neuen Prüfpflichten für Vermieter und Mieter. Vermieter müssen ihre bisherige umsatzsteuerliche Erfassung überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Mieter müssen sicherstellen, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wenn die Vermietung steuerfrei ist. Eine wichtige Abgrenzung ist die zwischen der nun grundsätzlich steuerfreien Überlassung von Einrichtungsgegenständen und der weiterhin steuerpflichtigen Überlassung von Betriebsvorrichtungen.

Die geänderte Rechtslage erfordert ein schnelles Handeln von Unternehmen, insbesondere wenn in der Vergangenheit Umsatzsteuer auf mitvermietetes Inventar abgeführt oder Vorsteuer abgezogen wurde. Es muss nun geprüft werden, ob die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung korrigiert werden muss und welche Konsequenzen sich daraus für Buchführung und Steuererklärungen ergeben.

Originalquelle: dhpg.de