Novellierte EU-Gebäuderichtlinie verschärft Pflichten für Ladeinfrastruktur
Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) tritt in Kraft und erhöht die Anforderungen an Gebäudeeigentümer bezüglich der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Die Europäische Union hat die neue Gebäude-Energieeffizienzrichtlinie (EPBD) 2024/1275 am 28. Mai 2024 in Kraft gesetzt. Diese Richtlinie, Teil des „Fit for 55“-Pakets, zielt darauf ab, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in den Mitgliedsstaaten zu beschleunigen.
Die EU-Kommission will damit dem wachsenden Bedarf an Ladekapazitäten für Elektrofahrzeuge begegnen. Bis Ende Juni 2026 hat der deutsche Gesetzgeber Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, voraussichtlich durch eine Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG).
Die verschärften Regelungen unterscheiden zwischen neuen und umfassend renovierten Nichtwohngebäuden sowie Wohngebäuden. Die Pflichten richten sich nach der Anzahl der Stellplätze. Neue und stark renovierte Nichtwohngebäude müssen für je fünf Stellplätze mindestens eine Ladestation und die Vorverkabelung für 50 % aller Stellplätze bereitstellen. Bei neuen und stark renovierten Bürogebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen gilt: eine Ladestation je zwei Stellplätze.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit über 20 Stellplätzen gilt bis Anfang 2027: Entweder ein Ladepunkt pro zehn Stellplätze oder die Infrastruktur für mindestens 50 % aller Stellplätze. In Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen muss die Vorverkabelung für mindestens 50 % der Plätze erfolgen, für den Rest ist Leitungsinfrastruktur vorzuhalten.
Die Anforderungen wurden im Vergleich zur Vorgängerfassung verschärft, insbesondere durch eine Absenkung der Schwellenwerte für die Zahl der Stellplätze, ab denen Maßnahmen erforderlich sind. Gebäudeeigentümer sind angehalten, die Planung frühzeitig zu beginnen, um die Umsetzung fristgerecht und kosteneffizient zu gestalten.