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Selbstmorddrohung kann zur fristlosen Kündigung berechtigen

Die Drohung mit Selbstmord durch einen Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn die Drohung als Druckmittel zur Erreichung bestimmter Ziele eingesetzt wird, so das Bundesarbeitsgericht.

30. September 2026
Selbstmorddrohung kann zur fristlosen Kündigung berechtigen

Im Februar 2018 kommentierte Alexandra Hecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei dhpg, einen Fall, in dem die Drohung eines Arbeitnehmers mit Selbstmord zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann. Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann die Drohung eines Arbeitnehmers mit Selbstmord oder Amoklauf einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, insbesondere wenn sie darauf abzielt, ein bestimmtes Ziel gegenüber dem Arbeitgeber zu erreichen.

Der Fall betraf einen seit 1992 als Straßenwärter beschäftigten Kläger, der nach einer stationären Behandlung an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) teilnahm. Während des BEM äußerte er sich in einer Weise, die von anderen Teilnehmern als Drohung mit Selbstmord und Amoklauf interpretiert wurde. Die Polizei wurde hinzugezogen und der Mann wurde zur Untersuchung in eine Klinik gebracht, wo er als nicht gefährlich eingestuft wurde.

Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aus und begründete dies damit, dass der Kläger durch die Drohung Druck ausüben wollte, um seine Ziele zu erreichen. Der Kläger klagte gegen die Kündigung. Ein Landesarbeitsgericht gab ihm zunächst Recht, doch das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass eine ernsthafte Drohung mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann, da sie eine erhebliche Verletzung der Rücksichtnahmepflicht darstellt. Dies gilt insbesondere, wenn die Drohung auf die Erreichung eines bestimmten Ziels, wie die Vermeidung einer bestimmten Tätigkeit, abzielt. Das Gericht forderte jedoch weitere Sachaufklärung, um zu beurteilen, ob die Drohung ernst gemeint war.

Alexandra Hecht betonte, dass solche Drohungen, selbst wenn sie im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ausgesprochen werden, ihre Ernsthaftigkeit nicht verlieren und als Kündigungsgrund dienen können. Der Fall unterstreicht die Verantwortung von Arbeitnehmern für ihr Verhalten am Arbeitsplatz, auch in schwierigen Situationen.

Originalquelle: dhpg.de