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Symbolisches Entgelt verhindert Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein symbolisches Entgelt für die Überlassung einer Sache keinen Vorsteuerabzug rechtfertigt, wenn es in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen steht.

11. Oktober 2026
Symbolisches Entgelt verhindert Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil klargestellt, wann die Überlassung von Vermögensgegenständen gegen ein symbolisches Entgelt zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen kann. Eine Gemeinde verpachtete ein von ihr betriebenes Schwimmbad für jährlich 1 € an einen Verein. Zusätzlich zahlte die Gemeinde einen jährlichen Zuschuss von 75.000 € an den Verein.

Im Vorfeld einer geplanten Sanierung des Schwimmbads wollte die Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Sanierungsleistungen geltend machen. Das Finanzamt und die nachfolgenden Gerichte lehnten dies ab, da die Gemeinde mit der Verpachtung keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalte. Diese Auffassung wurde auch nach einer Vertragsänderung beibehalten, bei der die Pacht auf 10.000 € zzgl. Umsatzsteuer erhöht und der Zuschuss auf 90.000 € angehoben wurde.

Der BFH entschied, dass bei einem jährlichen Entgelt von lediglich 1 € – bei gleichzeitig erheblichen Aufwendungen für das Schwimmbad – die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund tritt, dass kein Zusammenhang zwischen Entgelt und Nutzungsüberlassung besteht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der bei einer Asymmetrie zwischen Entgelt und Kosten einen Leistungsaustausch verneint. Ein Vorsteuerabzug ist somit nicht zulässig.

Die Trennung von Pachtvertrag und Zuschussvereinbarung änderte an diesem Ergebnis nichts, da die Pachterhöhung durch einen erhöhten Zuschuss gegenfinanziert wurde. Die Entscheidung unterstreicht, dass für den Vorsteuerabzug eine unternehmerische Tätigkeit und ein relevanter Leistungsaustausch vorliegen müssen.

Die dhpg Steuerberatungsgesellschaft mbH rät Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen, solche Konstellationen genau zu prüfen. Insbesondere bei geringen, marktuntypischen Entgelten sollte die Asymmetrie zwischen Leistung und Gegenleistung analysiert werden, um das Risiko eines Versagens des Vorsteuerabzugs zu minimieren. Gegebenenfalls sollte eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.

Originalquelle: dhpg.de