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Restriktive Auffassung der Finanzverwaltung zu jungen Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen

Die Finanzverwaltung legt nun enger aus, wie Umwandlungsvorgänge zur Entstehung von jungem Vermögen führen können, das der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt.

11. Oktober 2026
Restriktive Auffassung der Finanzverwaltung zu jungen Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen

Die Finanzverwaltung vertritt eine restriktivere Auffassung hinsichtlich der Entstehung von sogenanntem „jungen“ Verwaltungsvermögen bei Umwandlungsvorgängen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Diese Auslegung kann zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht Begünstigungen für die Übertragung von unternehmerischem Vermögen vor, um Arbeitsplätze zu erhalten. Nicht begünstigt ist jedoch „junges“ Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Bislang wurde dies oft im Zusammenhang mit tatsächlichen Einlagen oder Entnahmen gesehen.

Nun haben die obersten Finanzbehörden der Länder in gleichlautenden Erlassen vom 13. Oktober 2022 klargestellt, dass auch Umwandlungsvorgänge, die ertragsteuerlich als Tauschvorgänge gelten, zur Entstehung von jungem Finanzvermögen führen können. Dies gilt, unabhängig davon, ob diese Vorgänge nach dem Einkommensteuerrecht als Einlagen zu werten sind.

Diese restriktive Auslegung der Finanzverwaltung wird kritisch gesehen, da sie über den Wortlaut des Gesetzes hinausgeht. Sie kann zu unerwarteten Steuerlasten führen, die dem Zweck der Begünstigungsregelung widersprechen. Es wird erwartet, dass die Rechtsprechung diese Frage in Zukunft klären wird. Bis dahin sollten Unternehmen bei Umwandlungsvorgängen die strenge Auffassung der Finanzverwaltung berücksichtigen.

Originalquelle: dhpg.de