Finanzverwaltung passt Auffassung zu Mietereinbauten an
Die deutsche Finanzverwaltung hat ihre Regelungen zur Abschreibung von Mietereinbauten geändert. Die neue Praxis erlaubt eine kürzere Nutzungsdauer, die an die Mietdauer gekoppelt ist.

Die dhpg, eine deutsche Steuerberatungsgesellschaft, berichtet über eine Anpassung der Verwaltungsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) bezüglich der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Mieterbauten. Die Neuregelung ermöglicht eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer.
Bisher richtete sich die AfA für sonstige Mieterbauten oft nach den allgemeinen Nutzungsdauern für Gebäude, was zu niedrigen jährlichen Abschreibungssätzen führte. Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 legt nun fest, dass im Bereich der sonstigen Mieterbauten eine kürzere Nutzungsdauer aufgrund der tatsächlichen Mietdauer angenommen werden kann. Dies gilt ohne gesonderte Nachweispflicht und weicht von den typisierten Sätzen für Gebäude ab.
Die dhpg weist darauf hin, dass diese Änderung erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Mieterbauten haben kann. Bei offenen und zukünftigen Veranlagungen besteht die Möglichkeit, von einer verkürzten AfA-Dauer Gebrauch zu machen, insbesondere wenn die Mietverträge eine kürzere Laufzeit als die typisierten Nutzungsdauern aufweisen.
Die Neuregelung ist für alle offenen Fälle ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Bundesteuerblatt anzuwenden und basiert auf § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ist insbesondere für die Immobilienbranche und investierende Unternehmen relevant.