Finanzgericht präzisiert Umsatzsteuer-Erklärungspflicht für Vermieter
Ein Urteil des FG Düsseldorf stellt klar, dass auch Vermieter mit vorerst steuerfreien Umsätzen zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet sind, um die Option zur Steuerpflicht zu wahren.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil die steuerlichen Pflichten von Vermietern konkretisiert, die nachträglich von der Steuerbefreiung zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Im Streitfall hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aufgrund verspäteter Erklärungen abgelehnt, da es vor der Optionsausübung keine generelle Erklärungspflicht sah.
Das Gericht widersprach dieser Auffassung und stellte fest, dass auch Unternehmer, die zunächst lediglich steuerfreie Umsätze erzielen, grundsätzlich zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind. Diese Feststellung ermöglicht es Vermietern, die Option zur Steuerpflicht innerhalb der Festsetzungsfrist wirksam auszuüben und somit den Vorsteuerabzug zu sichern.
Da die Frage der Erklärungspflicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, liegt das Verfahren mittlerweile dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Revision vor (Az. V R 26/23). Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer strikten Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen bei der steuerlichen Gestaltung.
BDO weist darauf hin, dass für Kleinunternehmer ab dem Veranlagungszeitraum 2025 durch das Wachstumschancengesetz eine Vereinfachung eintritt. Gemäß der Neuregelung in § 19 UStG sind diese Unternehmer künftig weitgehend von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit.