Kein Werbungskostenabzug bei Vermietungsobjekt-Übertragung gegen Leibrente
Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass Zahlungen für ein übertragenes Mietobjekt gegen Leibrente nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Hamburg, Deutschland – 29. August 2019 – Das Finanzgericht (FG) Bremen hat in einem Urteil klargestellt, dass die Zahlungen im Rahmen der Übertragung eines Mietobjekts gegen Leibrente nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Damit wurde die Klage einer Steuerpflichtigen abgewiesen, die diese Zahlungen an ihren Vater geltend machen wollte.
Die Klägerin hatte von ihrem Vater ein Mietobjekt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten und sich im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Leibrente verpflichtet. Sie versuchte, diese Zahlungen in voller Höhe als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften anzusetzen. Die Finanzverwaltung ließ nur den Ertragsanteil der Rente als Werbungskosten zu, woraufhin die Steuerpflichtige klagte.
Das FG stufte die Zahlungen an den Vater als Leibrenten im Sinne des Einkommensteuergesetzes ein. Diese stünden jedoch nicht im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften, weshalb ein Werbungskostenabzug aussagegemäß ausscheide. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich bei der Übertragung um einen unentgeltlichen Vorgang handelte, bei dem die Leistung an den Vater eher dem privaten Versorgungsbedarf als einer einkunftsbezogenen Gegenleistung entsprach.
Zudem verwies das Gericht auf die Regelungen des Jahressteuergesetzes 2008, wonach wiederkehrende Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von vermieteten Immobilien nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Diese gesetzliche Einschränkung, die bestimmte Vermögensübertragungen vom Sonderausgabenabzug ausnahm, unterstreicht die Entscheidung, dass die Zahlungen klar dem privaten Bereich zuzuordnen seien.