Steuerurteil: Zinsabzugsverbot bei mehrstufigen Beteiligungen präzisiert
Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil zur Abzugsprohibition nach § 8b KStG bei Darlehensvergabe in mehrstufigen Beteiligungsfällen gefällt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. November 2024 die Auslegung des Abzugsverbots gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei Darlehensvergabe in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen präzisiert.
Im Streitfall ging es um eine Konstellation, bei der eine Mutter-GmbH als Komplementärin an einer rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich tätigen GmbH & Co. KG beteiligt war. Diese KG hatte Darlehen an zwei spätere Tochtergesellschaften vergeben, welche insolvent wurden. Die KG machte die daraus resultierenden Forderungsverluste als Aufwand geltend, doch die Finanzverwaltung versagte dies unter Verweis auf die 25-Prozent-Grenze des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG.
Der BFH entschied, dass das Abzugsverbot in diesem Fall nicht anzuwenden ist. Das Gericht stellte klar, dass für die Ermittlung der "missbräuchlichen" Darlehensvergabe auf die zivilrechtliche Beteiligungsquote des Darlehensgebers abzustellen ist und nicht auf die Beteiligung der Zwischengesellschaft. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind die Wirtschaftsgüter den Gesellschaftern im Wege der Transparenz anteilig zuzurechnen. Die Verluste der KG waren somit nicht als deren eigener Aufwand steuerlich zu berücksichtigen, sondern mussten der Mutter-GmbH entsprechend ihrer Beteiligungsquote an den Tochtergesellschaften zugerechnet werden.
Das Urteil ist von Bedeutung, da es die Bestimmung der 25-Prozent-Grenze in komplexen Beteiligungsgeflechten klarstellt. Es könnte dazu führen, dass diese Grenze in vergleichbaren Fällen seltener überschritten wird. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung anpassen wird.