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Aktualisierte Gesellschafterliste: Nur Berechtigte dürfen sie einreichen

Deutsche Rechtsprechung stellt klar, dass nur Geschäftsführer oder Notare eine aktualisierte GmbH-Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen dürfen. Andere, selbst Gesellschafter, sind nicht befugt.

10. Juli 2026
Aktualisierte Gesellschafterliste: Nur Berechtigte dürfen sie einreichen

Das deutsche Recht setzt klare Regeln für die Einreichung einer aktualisierten GmbH-Gesellschafterliste beim Handelsregister. Laut der dhpg-Unternehmensberatung obliegt diese Pflicht primär den Geschäftsführern der GmbH oder einem mitwirkenden Notar.

Veränderungen im Gesellschafterbestand oder im Umfang der Beteiligungen erfordern die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste. Gemäß Gesetz (§ 40 GmbHG) müssen die Geschäftsführer eine von ihnen unterzeichnete oder elektronisch signierte Liste einreichen. War ein Notar an der Veränderung beteiligt, beispielsweise bei der Beurkundung eines Geschäftsanteilskaufs, ist er verpflichtet, die aktualisierte Liste einzureichen.

Eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) bestätigte kürzlich, dass keine "Dritten", die weder Geschäftsführer noch mitwirkender Notar sind, die Liste einreichen dürfen. Dies gilt auch, wenn die Person Gesellschafter oder Gläubiger der GmbH ist.

In einem Fall, in dem ein Gläubiger vergeblich versuchte, die Ermächtigung zur Selbst-Einreichung der Liste zu erwirken, wies das Gericht den Antrag ab. Die Einreichung der Gesellschafterliste sei eine persönliche Leistungspflicht, die ausschließlich den Geschäftsführern oder dem Notar obliegt. Wenn der Geschäftsführer seiner Pflicht nicht nachkommt, muss der betroffene Gesellschafter seinen Anspruch gerichtlich gegen die GmbH geltend machen.

Originalquelle: dhpg.de