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US-Quellensteuer auf Dividenden gegen deutsche Gewerbesteuer anrechenbar

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung der US-Quellensteuer auf Dividenden auf die deutsche Gewerbesteuer vorsieht.

18. Juni 2026
US-Quellensteuer auf Dividenden gegen deutsche Gewerbesteuer anrechenbar

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die auf Dividenden erhobene US-Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer anzurechnen ist. Dieser Beschluss befasst sich mit einer Konstellation, in der Dividenden zwar nach § 8b KStG von der deutschen Körperschaftsteuer befreit sind, aufgrund fehlender vergleichbarer Regelungen im Gewerbesteuergesetz jedoch der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Fall betraf eine deutsche GmbH, die Dividenden von einer US-Kapitalgesellschaft erhielt. Die US-Quellensteuer auf diese Dividenden betrug 5 %. Die GmbH begehrte die Anrechnung dieser Quellensteuer auf ihre Gewerbesteuerpflicht, da die Dividenden in den USA und Deutschland besteuert wurden.

Das Gericht stellte fest, dass eine Doppelbesteuerung im Sinne des DBA vorliegt, da sowohl die USA als auch Deutschland eine vergleichbare Steuer auf denselben Steuergegenstand und denselben Steuerschuldner erhoben haben. Der Zweck des DBA, die Doppelbesteuerung zu vermeiden, gebiete die Anrechnung der ausländischen Steuer, auch wenn die deutsche Gesetzgebung keine direkte Anrechnungsregelung für die Gewerbesteuer vorsieht.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist von erheblicher Bedeutung, da sie potenziell zu einer geringeren Steuerbelastung für Unternehmen führt, die grenzüberschreitende Dividenden erhalten. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Rechtsprechung vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt wird. Der BFH hat in der Vergangenheit eine restriktivere Haltung bei der Abzugsfähigkeit ausländischer Steuern vom Gewerbeertrag eingenommen. Eine frühere Entscheidung des Finanzgerichts Hessen stützt jedoch das Prinzip der Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer in ähnlichen Fällen.

Originalquelle: bdo.de