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Anrechnung von US-Quellensteuer auf deutsche Gewerbesteuer

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass US-Quellensteuer auf Dividenden auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Dies adressiert die Doppelbesteuerung von Erträgen.

28. September 2026
Anrechnung von US-Quellensteuer auf deutsche Gewerbesteuer

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. Januar 2026 (10 K 10106/23) entschieden, dass die Anrechnung von US-amerikanischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die deutsche Gewerbesteuer möglich ist. Dies betrifft Fälle, in denen ein deutsches Unternehmen Dividenden von einer US-Gesellschaft erhält.

Im konkreten Fall erwarb eine deutsche GmbH im November 2020 Anteile an einer US-Gesellschaft. Die US-Gesellschaft schüttete im Dezember 2020 eine Dividende aus, auf die 5 % US-Quellensteuer einbehalten wurde. Die Dividende war nach § 8b KStG von der deutschen Körperschaftsteuer befreit. Da die Anteile jedoch nicht zu Beginn des Kalenderjahres erworben wurden, unterlag die Dividende der deutschen Gewerbesteuer.

Die Klägerin beantragte die Anrechnung der US-Quellensteuer auf die Gewerbesteuer, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Das FG folgte dieser Auffassung und bejahte eine Doppelbesteuerung im Rechtssinn, da beide Staaten denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum besteuern. Das Gericht argumentierte, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA die Anrechnung auch auf die Gewerbesteuer zulässt und keine Unterscheidung zwischen Einkommens- und Gewerbesteuer vorsieht.

Das FG sah auch keine Hinderungsgründe in der Natur der Gewerbesteuer als Objektsteuer. Die Entscheidung könnte jedoch auf Widerstand stoßen, da der Bundesfinanzhof (BFH) in einer früheren Entscheidung (16.10.2024) die Abzugsfähigkeit ausländischer Quellensteuern vom Gewerbeertrag verneint hat, was auf eine ähnliche Systematik hindeuten könnte.

Originalquelle: bdo.de